Sachver­stän­diger

Richard_Berner_NA_Sachverstaendiger

Nichtamtliche Sachverständige, NASV, werden sowohl von den Behörden als auch von Antrag stellenden Konsenswerbern eingesetzt. Der Aufgabenbereich umfasst ausschließlich die fachtechnische Begutachtung. Das Genehmigungsverfahren selbst bleibt weiterhin in der Hand der Behörde.

Die Beiziehung nicht amtlicher Sachverständiger (SV) ist im § 52 des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes(AVG) geregelt. In den Absätzen 2 bzw. 3 wird angeführt, dass nichtamtliche SV beizuziehen sind, wenn „Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen” oder „davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist”.

Der nichtamtliche Sachverständige (NASV) ist zu einer unbefangenen, qualitätsgesicherten Arbeit unter vollständiger Berücksichtigung gesetzlicher Regelungen und technischer Normen verpflichtet und für die Richtigkeit und Nachvollziehbarkeit seiner Gutachten voll inhaltlich verantwortlich.